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Wie löscht man Facebook von Verstorbenen?

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Wie löscht man das Facebook-Profil von Verstorbenen? Wir liefern einen kurzen Überblick mit den wichtigsten Punkten.

Wer sein Konto löschen will, oder sein Profil nach dem Ableben nicht in den Gedenkstatus verfallen lassen möchte, der muss einige Dinge beachten. Die *HNA schildert die Möglichkeiten, die Facebook anbietet.

  • Konto deaktivieren: Klickt ein Nutzer auf Einstellungen und auf Allgemeine Kontoeinstellungen, wird ihm zuerst die Möglichkeit angezeigt, das eigene Konto zu deaktivieren. Dabei wird das Profil gesperrt und der Name und das Foto von „den meisten Dingen, die du auf Facebook geteilt hast, entfernt“. So beschreibt es Facebook in seinen Richtlinien. Fotos, Posts, Videos und weitere Informationen werden nicht gelöscht. In der Suche kann der Name weiterhin gefunden werden.
  • Dauerhaft löschen: Versteckter im Bereich der Einstellungen ist die Option, das Konto dauerhaft zu löschen. Laut Facebook-Richtlinien werden Fotos, Posts und Videos dauerhaft gelöscht. Einige Informationen und verschickte Nachrichten an Freunde sind für diese aber weiterhin sichtbar. Einstellungen -> deine Facebook-Informationen -> Dein Konto und deine Informationen löschen -> Mein Konto löschen
  • Nach dem Tod löschen: Ein Nutzer kann festlegen, dass sein Konto im Falle eines Todes dauerhaft verschwindet. Das Konto wird gelöscht, sobald Facebook eine Nachricht über den Tod des Nutzers erhält. Statt in den Gedenkstatus gesetzt zu werden, wird das Konto gelöscht. Einstellungen –> Deine Facebook-Informationen -> Dein Konto und deine Informationen löschen -> Anweisungen befolgen
  • Nachlass festlegen: Jeder Nutzer kann einen Nachlasskontakt festlegen. Also quasi einen Erben. Der kümmert sich um das Konto, wenn es in den Gedenkzustand versetzt wird. Ein Nachlasskontakt kann Freundschaftsanfragen im Namen eines Kontos akzeptieren, Beiträge verfassen und das Profilbild ändern. Einstellungen –> Konto verwalten -> Name eingeben und auf „Hinzufügen“ klicken -> Senden
  • Gedenkzustand: Ein Antrag auf Herstellung eines Gedenkzustands kann im Hilfebereich gestellt werden. Dort wird der Name des verstorbenen Nutzers angegeben. Wenn möglich, bittet Facebook um eine Sterbeurkunde. Ohne Dokument ist ein Antrag nicht möglich. Akzeptierte Dokumente sind für Facebook: Vollmacht, Geburtsurkunde, Testament, Nachlassbrief, Todesanzeige oder Trauerkarte.

BGH: Digitaler Nachlass gehört den Erben

Im Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Ein digitaler Nachlass gehört den Erben. Der Fall eines verstorbenen 15-jährigen Mädchens aus Berlin handelt genau davon. Das Mädchen war 2012 in einem U-Bahnhof ums Leben gekommen. Die Eltern der Verstorbenen wollten auf dem Facebook-Konto in Posts und privaten Nachrichten mögliche Hinweise auf einen Suizid finden. Doch das Konto der Tochter war im sogenannten „Gedenkstatus“. In diesen wird das Konto eines Facebook-Nutzers versetzt, wenn das Unternehmen über das Ableben in Kenntnis gesetzt wird. Ein Antrag mit Belegen auf Herstellung des Gedenkzustands kann auf der Plattform jeder Nutzer stellen.

Mehr als Facebook: Tipps zur Nachlassregelung

Das digitale Erbe umfasst weit mehr als Facebook. Neben anderen sozialen Netzwerken betrifft das auch E-Mail-Konten, Messaging-Dienste und Cloud-Dienste. Hier einige Tipps, wie mit dem digitalen Erbe umzugehen ist: .

  • Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen und Kennworten anlegen und aktuell halten.
  • Einen digitalen Nachlass-Verwalter bestimmen und eine Vollmacht für diesen verfassen.
  • Angehörige darüber informieren , wie der eigene digitale Nachlass geregelt ist.
  • Bestimmen, was mit eigenen Endgeräten (Computer, Smartphone) und den dort gespeicherten Daten geschehen soll.

 

Von Christopher Hess

 

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