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Krank im Urlaub – Freie Tage können gerettet werden

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Wer im Urlaub krank wird, kann er seinen Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen retten. Dafür muss er seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren.

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DARMSTADT – Wenn ein Mitarbeiter im Urlaub krank wird, kann er seinen Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen retten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er sich beim Wandern verletzt oder ihn ein Magen-Darm-Infekt trifft. Dafür muss er seinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Das gilt auch, wenn der Urlaub im Ausland verbracht wird. Schließlich hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wird er im Ausland krank, so muss er Folgendes mitteilen: seine Arbeitsunfähigkeit an sich, die voraussichtliche Dauer der Krankmeldung und seine Urlaubsadresse. Das macht er bestenfalls per Telefon oder E-Mail – auf jeden Fall zügig. Die Kosten dafür kann er dem Arbeitgeber in Rechnung stellen. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Dieser Meldung muss dann die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgen. Aus dem EU-Ausland ist das kein Problem: Der Arbeitnehmer gibt die AU-Bescheinigung des ausländischen Arztes bei einer Krankenkasse vor Ort ab. Die leitet das Schreiben an die deutsche Krankenkasse des Mitarbeiters weiter. Von dort gelangt sie dann zum Arbeitgeber. Wird der Beschäftigte außerhalb der EU krank, so kann er die Bescheinigung möglicherweise über die Krankenkasse schicken lassen. Mit manchen Nicht-EU-Ländern bestehen entsprechende Sozialversicherungsabkommen.

Aus der ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss hervorgehen, dass der Arzt nicht nur eine einfache Erkrankung, sondern eine Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Ansonsten hat die ausländische Bescheinigung den gleichen Beweiswert wie eine deutsche. Glaubt der Arbeitgeber nicht, dass sein Mitarbeiter arbeitsunfähig krank im Urlaub ist, muss er ihm das Gegenteil beweisen, um den Urlaubsanspruch zu entkräften.

Für die „kranken Tage“ im Urlaub steht Lohnfortzahlung zu. Der durch Attest nachgewiesene Zeitraum darf nicht als Urlaub verbucht werden. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz. Der Mitarbeiter darf die „entgangenen“ Urlaubstage aber auch nicht automatisch an den ursprünglichen Urlaub anhängen. Sein Urlaub endet zum vereinbarten Datum. Den „entgangenen“ Urlaub muss er wie alle anderen Urlaubstage beim Arbeitgeber neu beantragen und genehmigen lassen.

Auch wenn ein Mitarbeiter lange Zeit arbeitsunfähig ist, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Früher war es so, dass der Anspruch verfiel, wenn der Mitarbeiter über den 31. März des folgenden Jahres hinaus noch krank war. Das ist passé. Auch noch Jahre später kann er Urlaub beanspruchen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. (AZ: C 78/11) Der EuGH hat auch bestätigt, dass ein während des Urlaubs arbeitsunfähig krank gewordener Mitarbeiter die dadurch verpasste Erholung im Prinzip direkt nach seiner Genesung nachholen kann.

Kein finanzieller Ausgleich möglich

Wenn das aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss der Urlaub später gewährt werden. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs darf nicht vereinbart werden. Nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und noch (Rest-)Urlaub aussteht, ist für diesen Teil eine Barabgeltung erlaubt. (EuGH, C 194/12)

Auch Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bleibt bestehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits vor Jahren entschieden. (BAG, 9 AZR 128/09) Allerdings wurde auch entschieden, dass Urlaub wegfallen darf, den der Arbeitgeber über den gesetzlichen Urlaub hinaus bietet. Dieser Wegfall muss allerdings im Arbeitsvertrag stehen.

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