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Wenn der Paketbote dreimal klingelt

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Grob überschlagen werden in Deutschland täglich acht Millionen Pakete verschickt. Doch welche Rechte hat der Kunde und welche Pflichten der Paketdienst bei der Zustellung?

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DARMSTADT – Grob überschlagen werden in Deutschland täglich acht Millionen Pakete verschickt. In der nun anstehenden Hochsaison sollen es mehr als doppelt so viele sein. Da erscheint es fast logisch, dass Päckchen und Pakete zu spät (und manchmal überhaupt nicht) oder beschädigt ankommen. Welche Rechte hat der Kunde und welche Pflichten der Paketdienst bei der Zustellung?

Die vier bedeutendsten Paketdienste (DHL, DPD, GLS und Hermes) bieten eine Sendungsverfolgung an, mit der die Kunden – bestenfalls in Echtzeit – erkennen können, wo ihr Paket ist. Ist der Empfänger nicht da, kann das allerdings zu Problemen führen.

Zwar kann der Zusteller das Paket zum Beispiel beim Nachbarn abgeben, in diesem Fall muss er aber dem Empfänger eine Benachrichtigung in den Briefkasten werfen. Eine einwandfreie Zustellung im rechtlichen Sinne ist das allerdings nicht.

Wenn das Paket verschwindet, kann der Empfänger das Geld vom Händler zurückverlangen oder sich die Ware erneut schicken lassen. Denn der Kunde hat einen Fernabsatzvertrag mit dem Verkäufer geschlossen und nicht mit dem Transporteur.

Wenn das Paket beim Nachbarn ankommt, dieser es aber so fallen lässt, dass der Inhalt kaputt geht, haftet dieser aber nicht zwangsläufig. Dafür müsste ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. Zu prüfen wäre aber, ob das Paket ausreichend gut verpackt war. Erschütterungen oder sogar Stürze sind jedoch auch auf einer normalen Reise möglich. Ist bereits bei der Übergabe ersichtlich, dass das Paket beschädigt ist, sollte der Adressat dieses vor den Augen des Zustellers aufmachen, den beschädigten Inhalt durch den Boten dokumentieren lassen und beim Absender reklamieren. Als Beweis können Fotos dienen. Das gleiche gilt, wenn das Paket von außen beschädigt ist.

In einem Punkt ist der Nachbar allerdings in der Pflicht: Nimmt er das Paket an und legt es später seinerseits dem Empfänger auch nur vor die Tür, so handelt er grob fahrlässig. Kommt das Paket weg, kann der Nachbar für den Schaden haftbar gemacht werden.

Aber wer genau ist eigentlich der Nachbar? Weiter als 50 Meter von der Empfängeradresse entfernt dürfen Zulieferer Pakete von sich aus wohl nicht abgegeben. Ausnahme: Der Kunde hat eine Wunschabgabestelle angegeben, die weiter entfernt liegt.

Berufstätige etwa können dem Paketdienst eine extra Abstell-Erlaubnis geben – zum Beispiel für die Garage. Das Diebstahl-Risiko trägt aber der Empfänger.

Und was gilt, wenn die Ware von einem Privatmann zum Beispiel über eine Online-Auktion gekauft wurde und dieser sie verschickt? Die Haftung des Verkäufers ist darauf beschränkt, dass er die Ware angemessen verpackt abschickt und den Einlieferungsbeleg als Nachweis behält.

Beleg kann Aufschluss über Verbleib der Sendung geben

Kommt das Paket nicht an, kann der Beleg eventuell Aufschluss darüber geben, wo das Paket ist. Bleibt es verschwunden, ist zu hoffen, dass der Inhalt nicht mehr wert war, als die Wertgrenze der Dienstleister (für ein normales Paket beträgt die zum Beispiel bei DHL 500 Euro). Das bedeutet, dass der Anbieter bis zu dieser Höhe für diese Art des Pakets eine Transportversicherung abgeschlossen hat. Kunden können höhere Werte separat versichern, indem sie mit extra Transportversicherungen abschließen.

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