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Pfändungsschutzkonto: Das Konto für den Fall der Fälle

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Wer jemals eine Kontosperrung zu erdulden hatte, weiß, wie ärgerlich eine solche Situation sein kann. Die Karte bleibt im Automaten, Geld gibt es keines – auch nicht auf Nachfrage am Bankschalter. Wer Pech hat, muss nun mehrere Tage ohne Bargeld auskommen und kann auch keine Überweisungen tätigen. Dieser Situation kann man jedoch zuvorkommen. Das Pfändungsschutzkonto, kurz auch als P-Konto bezeichnet, gestattet einen Zugriff auch dann noch, wenn eine Kontopfändung vorliegt.

Was ist das Besondere an einem Pfändungsschutzkonto?

Wer bei seinen Gläubigern in der Kreide steht und sich bereits mit Mahnverfahren im fortgeschrittenen Stadium auseinandersetzen muss, sollte einer drohenden Kontosperrung zuvorkommen und ein P-Konto beantragen. Das Guthaben ist dann bis zu einem gesetzlich festgelegten Freibetrag von 1.133,80 Euro (1.179,99 Euro ab Juli 2019) geschützt. Das bedeutet, dass weder Gläubiger noch Gerichtsvollzieher Beträge von diesem Konto abbuchen können, solange sich das Guthaben unter dem angegebenen Wert befindet. Dieses Geld verbleibt jedem Bürger zur freien Verfügung. Nur Beträge, die darüber hinausgehen, dürfen gepfändet werden. Unter www.paycenter.de kann eine kostenfreie und unkomplizierte Umwandlung in ein P-Konto beantragt werden. Zusätzlich erhält jeder Kontoinhaber einen detaillierten Pfändungsüberblick, um über seine aktuelle finanzielle Situation im Bilde bleiben zu können.

Welcher Grundfreibetrag steht zur Verfügung?

Der Grundfreibetrag stellt das absolute Minimum dar, welches der Gesetzgeber jedem einzelnen Bürger zugesteht, um sein Leben halbwegs normal führen zu können. Der Freibetrag wird zudem alle zwei Jahre erhöht, um ihn an die aktuellen Lebenshaltungskosten anzupassen. Unter bestimmten Umständen kann dieser Freibetrag aber auch darüber hinaus erhöht werden. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Schuldner unterhaltspflichtig gegenüber Kindern oder Ehegatten ist. Für die Unterhaltspflicht gegenüber einer Person wird der Freibetrag derzeit um 426,71 Euro erhöht. Bei jeder weiteren Person erhöht sich der Betrag abermals um 237,73 Euro pro Monat.

Geht der monatliche Nettolohn über den Grundfreibetrag hinaus, steigt das pfändbare Einkommen an. Hierzu ein Beispiel aus der Pfändungstabelle des BMJV unter der Annahme, dass der Schuldner keinen Unterhalt zu zahlen hat:
• Nettolohn 1140,00 EUR bis 1149,99 EUR: 4,34 EUR pfändbar.
• Nettolohn 1150,00 EUR bis 1159,99 EUR: 11,34 EUR pfändbar.
• Nettolohn 1160,00 EUR bis 1169,99 EUR: 18,34 EUR pfändbar.
• …

Damit diese Erhöhung durchgesetzt werden kann, bedarf es entsprechender Nachweise. Darüber hinaus ist es möglich, nicht verwendetes Guthaben einmalig auf den Folgemonat übertragen zu lassen. Auf diesem Wege kann zumindest in geringfügigem Maße etwas Kapital angespart werden, um im nächsten Monat einen höheren Betrag zur Verfügung zu haben. Der Mehrbetrag muss anschließend jedoch vollständig aufgebraucht werden. Zusätzlich können Geldeingänge bestimmter Art freigestellt werden. Dazu zählen beispielsweise Kindergeld und einmalige Sozialleistungen. Auch hierfür ist wieder ein entsprechender Antrag nötig, der bei der Bank eingereicht werden muss.

Das P-Konto wurde im Zuge der Reform zum Kontopfändungsschutz eingeführt. Durch eine Kontosperrung sind die betreffenden Personen in ihrem Alltag stark eingeschränkt, zumal die meisten Transaktionen heute auf elektronischem Wege erfolgen. Das kann dazu führen, dass sich die Probleme eher verstärken und mangels der Möglichkeit, Überweisungen, Lastschriften oder Daueraufträge durchführen zu können, neue Schulden entstehen. Die meisten Kontosperrungen resultieren aus einer Pfändung. Die Sperre wird erst dann aufgehoben, wenn die Schulden vollständig beglichen oder eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger vereinbart wurde. Auf den Seiten der Verbraucherzentrale finden sich weiterführende Informationen zum P-Konto.

Kartenzahlung bei Kontopfändung

Im Rahmen einer Kontopfändung wird in der Regel auch die EC-Karte sowie Kreditkarten einbehalten. Eine bargeldlose Zahlung ist dann also nicht mehr möglich. Aber auch für diesen Fall kann Vorsorge getroffen werden. Die Lösung liegt in einer Prepaid-Kreditkarte. Mit www.meinegirokarte.de ist es nämlich problemlos möglich, auch nach einer Kontopfändung noch bargeldlos zu bezahlen. Im Gegensatz zu normalen Kreditkarten basieren Prepaid-Karten allein auf Guthaben. Folglich kann nur Geld ausgegeben werden, dass vorher auf das zugehörige Kartenkonto überwiesen wurde. Ein weiterer Vorteil: Bei der Beantragung einer Prepaid-Kreditkarte ist keine Schufa-Auskunft nötig.

Fazit: Rechtzeitig vorsorgen

Wer mit einem Pfändungsschutzkonto rechtzeitig vorsorgt, wird von einer Kontopfändung nicht kalt erwischt. Die Einrichtung des P-Kontos ist kostenlos und innerhalb eines Bankarbeitstages erledigt. Mit einer Prepaid-Kreditkarte lässt sich zusätzlich die Möglichkeit zur bargeldlosen Zahlung erhalten

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