Wirtschaft

Urteile rund um den Ramadan

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Müssen Arbeitgeber auf religiöse Praktiken Rücksicht nehmen? Und wie sieht es im Reiserecht aus? Aktuelle Urteile bieten einen Überblick.

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DARMSTADT – Aktuell läuft der Ramadan, die vierwöchige Fastenzeit für Muslime. Auch viele in Deutschland lebende Muslime halten sich daran. In ganz seltenen Fällen kommt es in dieser Zeit zu kleinen Kollisionen mit dem deutschen Recht. Meistens geht es dabei um die Arbeit.

Hat der Arbeitgeber das Recht, den fastenden Mitarbeitern – insbesondere solchen, die schwer körperlich arbeiten – vorzuschreiben, was sie zu tun haben? Eigentlich nicht. Jedoch kann sich aus der Sorgfaltspflicht der Arbeitgeber ergeben, dass er die religiösen Pflichten der Muslime zu akzeptieren und – wenn er einen Leistungsabfall befürchtet – vorübergehend einen weniger „riskanten“ Arbeitsplatz für die muslimischen Arbeitnehmer zu finden hat. Auch könne vereinbart werden, in den Ramadan beispielsweise Urlaubsreste zu legen, Überstunden abzubauen oder Stunden später nachzuarbeiten. Eine echte gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht. Und umfangreiche Rechtsprechung ist auch nicht zu finden. Es gibt ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht, das sich mit dem Ramadan befasst. Die Leipziger Richter kamen zu dem Ergebnis, dass einem muslimischen Arbeitnehmer nicht wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ gekündigt werden dürfe, wenn er sich aus religiösen Gründen weigere, im Rahmen seiner Tätigkeit als Ladenhilfe im Einzelhandel Bierkästen zu transportieren. (AZ: 2 AZR 636/09)

Das Argument des Mitarbeiters: Sein Glauben verbiete ihm „jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika“. Das Bundesarbeitsgericht befand, dass der Arbeitgeber versuchen müsse, ein anderes Betätigungsfeld für ihn zu finden. Allerdings brauche er seinen Betrieb auch nicht „auf den Kopf zu stellen“, um dem Moslem einen „religionsgerechten“ Arbeitsplatz zu verschaffen.

Das bedeutet: Gibt es für den Mitarbeiter keinen solchen religionsgerechten Arbeitsplatz im (etwa Klein-)Betrieb, so könnte ihm „personenbedingt“ gekündigt werden. Das wäre keine Entscheidung, die originär mit der Religion des Arbeitnehmers zu tun habe, sondern wegen der Unmöglichkeit, ihn zu beschäftigen.

Es wird jeweils auf den individuellen Arbeitseinsatz ankommen. Unproblematisch dürfte es regelmäßig sein, als „Schreibtischtäter“ tagsüber das Fastengebot einzuhalten. Generell gilt: Fallen Fastende unerwartet aus, ohne dass eine Krankheit vorliegt, so braucht der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt nicht weiterzuzahlen. Begründung: Fastende sind in ihrer Leistungsfähigkeit möglicherweise eingeschränkt, aber nicht krank.

Kleiner Ausflug in das Reiserecht: Ein gläubiger Moslem hatte mit seiner Ehefrau eine Pilgerfahrt nach Mekka gebucht. Dort wurden sie – entgegen der Zusage des Reiseveranstalters – mehr als 500 Meter von der Moschee entfernt in einem Hotel untergebracht. Sie verlangten dafür später eine Reisepreisminderung und konnten diese auch in Höhe von fünf Prozent durchsetzen. Dann es stand auch kein Shuttlebus zur Verfügung. Allerdings: Wenn zur Zeit des Ramadan in Mekka außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse wegen einer örtlichen Pilgeranzahl von bis zu zehn Millionen Menschen herrschen, sind unregelmäßige Fahrzeiten des Shuttlebusses vom Hotel entschädigungslos hinzunehmen. Andererseits: Eine nicht funktionierende Klimaanlage bei nächtlichen Temperaturen von 25 Grad bringt wiederum eine Reisepreisminderung um zehn Prozent. (AmG Hamburg-St. Georg, 911 C 35/12a)

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