Wirtschaft

Pflegende Rentner im Vorteil

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Wie 28 Euro Verzicht 370 Euro mehr bringen können: Pflegende Rentner können die Möglichkeit der Rentenaufbesserung über den Umweg einer flexiblen Teilrente nutzen.

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DARMSTADT – Für Rentner, die einen Angehörigen pflegen, aber schon die Regelaltersgrenze erreicht haben, besteht die Möglichkeit, über den Umweg „Teilrente“ die an sich versperrte Tür zum Rentenkonto wieder zu öffnen.

Seit Inkrafttreten des Flexirentengesetzes 2017 haben auch Rentner nach Erreichen der regulären Altersgrenze die Möglichkeit, ihre Rente durch einen Job weiter zu erhöhen. Das kann durch die Zahlung eigener Beiträge im Zusammenspiel mit den vom Arbeitgeber abgeführten Rentenversicherungsbeiträgen geschehen. Insbesondere lohnt sich das für die Minijobber unter den Rentnern. Sie können durch einen geringen eigenen Beitrag – neben den 15 Prozent Pauschalbeitrag vom Gehalt, die der Arbeitgeber abführt – die Rente steigern.

Dazu müssen sie 3,6 Prozent selbst aufbringen, um den gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag von 18,6 Prozent zur Rentenversicherung zu erreichen – 3,60 Euro pro 100 Euro Monatsverdienst. Bei einem Lohn oder Gehalt in Höhe des Minijob-Höchstbetrages von 450 Euro entspricht dies einem monatlichen Beitrag von 16,20 Euro. Nach einem Jahr solcher Beitragszahlung kommt eine Rentensteigerung von 4,50 Euro heraus, die mit den zum 1. Juli anstehenden gut dreiprozentigen Rentenerhöhungen ebenfalls leicht steigen werden.

KONTAKT

Kostenloses Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung 0800- 1000 4800.

Pflegende Rentner, die beabsichtigen, die Möglichkeit der Rentenaufbesserung über den Umweg einer flexiblen Teilrente zu nutzen, können in einem ersten Schritt das Gespräch mit der Pflegekasse des Bedürftigen suchen und danach den Antrag auf Teilrente beim Rentenversicherer stellen. (bü)

Zusätzlich können sich Rentner belohnen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen oder Freund betreuen. Das Zauberwort dafür heißt: „Flexible Teilrente“. Verzichtet der pflegende Vollrentner auf nur ein Prozent seiner Rente, so kann er – wie jede andere private „Pflegeperson“– die Pflegekasse der von ihm betreuten Person auffordern, für die Tätigkeit Beiträge an die Rentenversicherung abzuführen.

Die Höhe des sich später daraus ergebenden Rentenanspruchs ergibt sich aus der Dauer der Pflege beziehungsweise aus dem Pflegegrad der oder des Bedürftigen. Grundsätzlich tritt diese Rentenversicherungspflicht ein, wenn die Pflegeperson eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt und dabei wenigstens zehn Stunden, verteilt auf zwei oder mehr Tage wöchentlich, tätig ist. Der Verzicht auf ein Prozent der Rente kann sich lohnen, da die Beiträge der Pflegekasse jeweils zum 1. Juli des Folgejahres im Rahmen der Rentenanpassung die Rente erhöhen. Wird die Pflegetätigkeit beendet, so kann der Rentner oder die Rentnerin dann wieder die Vollrente beziehen.

Welche Auswirkungen es haben kann, wenn Rentner noch pflegerisch tätig werden, zeigt dieses Beispiel, das besonders für Bezieher geringer Renten attraktiv ist: Verzichtet eine Rentnerin, die nur 235 Euro Monatsrente bekommt (und daneben vom Grundsicherungsamt unterstützt wird), auf ein Prozent dieser Rente, „fehlen“ pro Monat 2,35 Euro. Da sie ihren Mann mit Pflegegrad 5 betreut, steht ihr aus dieser Tätigkeit ein Rentenzuwachs von monatlich rund 31 Euro pro Jahr der Pflege zu. Das gilt für den Fall, dass sie alleine pflegt – bei einer „Kombipflege“ in Zusammenarbeit mit einem professionellen Pflegedienst gibt es Abschläge. Unterm Strich heißt das aber im günstigsten Fall: Ihrer Renteneinbuße von 28,20 Euro pro Jahr steht ein Rentenzuwachs von 31 Euro pro Monat gegenüber.

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